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Zurück CBAM: Wissenswertes zum CO2-Grenzausgleich der EU

Am 1. Oktober 2023 trat das CO₂-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) der EU in Kraft. Mit CBAM unterstreicht die Europäische Union ihr Ziel, Europa bis 2050 klimaneutral zu machen. Um die Einhaltung aller Vorschriften zu gewährleisten, sollten sich importierende Unternehmen ihrer Verantwortung im Rahmen der neuen Verordnung bewusst sein. Wir haben eine Liste mit häufig gestellten Fragen zusammengestellt, um die drängendsten Fragen zu beantworten.

Was ist CBAM?

Am 11. Dezember 2019 hat die EU-Kommission die Strategie "European Green Deal" vorgestellt, die darauf abzielt, dass die Dekarbonisierung bis spätestens 2050 zur Klimaneutralität in der EU beiträgt.

Die inländischen CO2-Emissionen sind seitdem gesunken, jedoch hat die Menge der Treibhausgasemissionen zugenommen, die in Importwaren aus Nicht-EU-Ländern eingebettet sind, was auch als "Carbon Leakage" bezeichnet wird.

CBAM ist eine bahnbrechende EU-Regulierungsmaßnahme, die darauf abzielt, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, indem für Importe aus Drittländern, die einen hohen CO₂-Fußabdruck aufweisen, die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Erzeugnisse, die in der EU produziert wurden. Auf diese Weise haben sich die EU-Regulierungsbehörden zum Ziel gesetzt, eine sauberere Industrieproduktion in Nicht-EU-Ländern zu fördern.

Die betroffenen Industrien werden verpflichtet, Kohlenstoffemissionen, die in importierten Waren enthalten sind, finanziell auszugleichen, indem sie Kohlenstoffzertifikate zu einem Preis kaufen, der dem vom EU-Emissionshandelssystem (ETS) festgelegten Kohlenstoffpreis entspricht.


Was Sie über CBAM wissen sollten

Während der Übergangsphase deckt CBAM die Einfuhr von Waren aus den folgenden sechs emissionsintensiven Industriesektoren ab, die anfällig für Carbon Leakage sind: 

  • Eisen und Stahl
  • Zement
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Elektrizität
  • Wasserstoff 

Es wird erwartet, dass die Zielbranchen und die Liste der erfassten Warengruppen nach dem Ende der Übergangsfrist ausgeweitet werden.

Ausgenommen von CBAM sind:

  • Sendungen, die 150 Euro nicht überschreiten, und Militärgüter.
  • Länder, die unter das EU-Emissionshandelssystem (ETS) fallen, wie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

Die Umsetzung von CBAM erfolgt in zwei Phasen.

1. Übergangsphase
Der Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 dient als Pilotphase. Diese Phase hat keine finanziellen Auswirkungen. Betroffene Importeure bzw. benannte indirekte Zollvertreter müssen die mit den eingeführten Waren verbunden direkten und indirekten CO2-Emissionen erheben und melden. Entsprechende Berichte müssen spätestens einen Monat nach Quartalsende übermittelt werden. Der erste Quartalsbericht soll Importe von Oktober bis Dezember 2023 abdecken und muss bis spätestens 31. Januar 2024 im CBAM-Übergangsregister eingereicht werden.

Ab dem 1. Januar 2025 sind die EU-Mitgliedstaaten für die Gewährung des Status eines "zugelassenen CBAM-Anmelders" zuständig. Importeure und indirekte Zollvertreter müssen den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragen, um als CBAM-Anmelder anerkannt zu werden. Nur zugelassene CBAM-Anmelder können die erforderlichen CBAM-Berichte bei den zuständigen Behörden einreichen.

Nach Ablauf der Übergangszeit wird die EU eine Bewertung vornehmen und höchstwahrscheinlich den Anwendungsbereich von CBAM erweitern, indem alle Güter hinzugefügt werden, die unter das EU-Emissionshandelssystem (ETS) fallen.

2. Vollständige Implementierung 
Mit 1. Januar 2026 werden die regulatorischen Maßnahmen des CBAM vollständig umgesetzt. Zugelassene CBAM-Anmelder müssen jährlich die Menge der importierten Waren aus dem vergangenen Kalenderjahr und die jeweils eingebetteten Emissionen deklarieren. Die betroffenen Industrien werden verpflichtet, die Kohlenstoffemissionen, die im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, finanziell auszugleichen, indem sie Kohlenstoffzertifikate zu einem Preis kaufen, der dem vom EU-Emissionshandelssystem (ETS) festgelegten Kohlenstoffpreis entspricht. Dies wird jedoch schrittweise geschehen, und dem schrittweisen Auslaufen der kostenlosen Zuteilung im Rahmen des EU-EHS Rechnung tragen. Ab 2034 müssen 100% der Emissionen kompensiert werden. 

Die Meldung der eingebetteten CO2-Emissionen erfolgt nicht zum Zeitpunkt des Imports. Vielmehr hat die Deklaration nach der Einfuhr in einer sogenannten "CBAM-Erklärung" mit folgenden Fristen zu erfolgen:

1. Quartalsbericht in der Übergangsphase (Pilotphase)

EU-Einführer müssen dem CBAM-Übergangsregister vierteljährlich einen CBAM-Bericht vorlegen, der Folgendes enthält:

  • Name des CBAM-Anmelders
  • Art und Gesamtmenge der betroffenen Importgüter sowie das Herkunftsland
  • Die eingebetteten direkten und indirekten CO2-Emissionen, gemessen in Tonnen
  • Gegebenenfalls den bereits im Herkunftsland bezahlten CO2-Preis. Mit Beginn der vollständigen Implementierung (ab 1. Januar 2026) kann sich der Einführer die entsprechenden Kosten anrechnen lassen. 

Der erste Quartalsbericht ist am 31. Januar 2024 fällig.

2. CBAM-Erklärung ab 1. Januar 2026

Zugelassene CBAM-Anmelder sind verpflichtet, bis zum 31. Mai des Folgejahres eine CBAM-Erklärung für das vergangene Kalenderjahr mit folgenden Informationen abzugeben:

  • Menge der CO2-Emissionen, die in den importierten Waren eingebettet waren
  • Der im Herkunftsland angefallene CO₂-Preis 
  • Die entsprechende Zahl an CBAM-Zertifikaten zur Deckung dieser Emissionen
  • Verifizierung der gemeldeten direkten und indirekten Emissionen durch eine akkreditierte Prüfstelle 

Fehlende, falsche oder unvollständige CBAM-Berichterstattung führt zu Strafen zwischen 10 und 50 EUR pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen, in ausgewählten Fällen sogar noch höher.

Wenn Sie ein EU-Importeur von Waren sind, die in den Geltungsbereich von CBAM fallen, sollten Sie sich vorbereiten.

CBAM verstehen

  • Machen Sie sich mit den relevanten Bestimmungen und möglichen Auswirkungen auf Ihr eigenes Unternehmen vertraut. Die EU stellt wertvolle Informationen und Schulungen zur Verfügung. Nachfolgend finden Sie nützliche Links zu CBAM, seinen Auswirkungen und Anforderungen.

Berechnung der CO₂-Emissionen

  • Legen Sie fest, welche Ihrer importierten Waren von CBAM betroffen sind.
  • Analysieren Sie die beste Methode zur Berechnung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen unter Berücksichtigung etwaiger Kohlenstoffsteuern oder anderer Abgaben, die Sie bereits zahlen und die sich auf Ihre CBAM-Verbindlichkeit auswirken können.
  • Wichtig zu beachten ist, dass die CBAM-Bestimmungen auch Exporteure/Hersteller betreffen, die in die EU versenden. Diese Verlader müssten EU-Importeure durch die Bereitstellung entsprechender Emissionsdaten unterstützen. Ebenfalls zu beachten ist, dass die CBAM-Berichterstattung Emissionsdaten pro Produkt erfordert.

Zollrechtliche Verpflichtungen

  • EU-Importeure, die während der Übergangsphase CBAM-Berichte einreichen, müssen sich zunächst bei der zuständigen nationalen Behörde (National Competent Authority, NCA) des Mitgliedsstaats registrieren, in dem sie ansässig sind, um auf das CBAM-Übergangsregister zugreifen zu können. Den Link zur vorläufigen Liste der CBAM-NCAs finden Sie im folgenden Abschnitt.
  • EU-Unternehmen können die Einreichung der CBAM-Berichte an einen indirekten Zollvertreter auslagern, der als bevollmächtigter CBAM-Anmelder fungiert. Ab dem 1. Januar 2025 müssen EU-Importeure oder benannte indirekte Zollvertreter den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragen.

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Nützliche Links (in englischer Sprache):